§ 1 Geltungsbereich
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge der dmt netzwerktechnik GmbH („DMT“) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden ausgeführt werden.
(3) Vorbehaltlich einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DMTs sind diese Geschäftsbedingungen auch künftigen Verträgen zwischen DMT und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihre erneuten Beziehung bedürfte.
§ 2 Vertragserklärungen
(1) Angebote von DMT sind unverbindlich und freibleibend; ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen DMT und dem Kunden bei Vertragsabschluss getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(3) Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.
§ 3 Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk DMT. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
(2) Die Kosten der Versendung trägt der Kunde; sie werden ihm durch eine Versandpauschale gesondert in Rechnung gestellt. DMT ist berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien und dergleichen, die nach Vertragsschluss eintreten, dem Kunden weiter zu belasten. Gleiches gilt im Hinblick auf Zölle, Abgaben, Steuern und dergleichen, die den Preis direkt oder indirekt erhöhen.
(3) Ändern sich bis zur Abwicklung des Vertrages die für DMT geltenden Tariflöhne oder die Materialpreise, so behält sich DMT vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.
§ 4 Zahlungsmodalitäten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DMT anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden von DMT nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen.
§ 5 Zahlungsverzug
(1) Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist DMT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern.
(2) Falls DMT in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist DMT berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, DMT nachzuweisen, dass DMT als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Leistungen
(1) DMT ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(2) Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 7 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch DMT setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(3) Der vereinbarte Liefertermin verlängert sich um den Zeitraum eines von DMT nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses, wie insbesondere für den Fall eines Arbeitskampfes, eines für DMT unvorhersehbaren Ausfalls von Roh- und Hilfsstoffen oder eines maschinentechnischen Anlagenstillstandes.
§ 8 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „frei Warenannahmestelle“ des Kunden vereinbart.
(2) Die Lieferung der Kaufsache wird durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Rügeobliegenheit
(1) Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Kunde nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
(2) Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 10 Gewährleistung
(1) Für rechtzeitig gerügte Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich einschränken, leistet DMT zunächst nach Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Änderung des vereinbarten Kaufpreises. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Für die Ersatzware leistet DMT nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.
(2) Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt mit Ausnahme einer Haftung wegen Vorsatzes 12 Monate.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung von DMT ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die DMT oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DMT nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
(2) Haftet DMT wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung von DMT der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.
§ 12 Nutzungsberechtigung, Rechte an der Software
(1) An der von DMT überlassenen Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation und aller Standardanpassungen an neue Versionen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Gebrauch eingeräumt.
(2) Der Kunde darf die Software ohne vorherige Zustimmung von DMT weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, rekonstruieren oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcode der Software zu ermitteln oder Informationen über die Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation nicht ohne die vorherige Zustimmung von DMT an Dritte gelangt. Kopien dürfen nur zu Archivzwecken oder zur Datensicherung und zur Behebung von Fehlern angefertigt werden. Im Fall einer Weiterveräußerung der Software ist DMT der Erwerber namentlich zu nennen; er hat sich gegenüber DMT zur Einhaltung der vorstehenden Schutzklauseln zu verpflichten.
(4) Das Nutzungsrecht nach Absatz (1) kann von DMT widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
(5) Die Rechte an der Software, den Dokumentationen und Standardanpassungen einschließlich aller Urheber- oder sonstiger Schutzrechte verbleiben im Übrigen ausschließlich bei DMT oder dem Softwarehersteller. Diese Rechte werden weder ganz noch teilweise durch diesen Vertrag übertragen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen DMT und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Eigentum von DMT. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern.
(2) Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für DMT, ohne dass DMT hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von DMT. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, DMT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DMT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, DMT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt DMT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf DMT anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von DMT stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Werten und Rang vor dem Rest ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist; DMT nimmt die Abtretung hiermit an. Als Wert der Vorbehaltsware ist der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 % anzusehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von DMT, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert von DMT am Miteigentum entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere in Folge vorrangiger Abtretungen an Dritte nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(6)´Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(7) DMT ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DMT und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen DMT und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von DMT